Die Öffentlichkeit sowie die durch die Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können sich durch Einsichtnahme in die Vorentwurfsunterlagen der 2. Satzung zur Änderung der „Altstadtsatzung“ der Stadt Wernigerode zur Gestaltung baulicher Anlagen in der Fassung vom 22.05.2023 während der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 01.09.2023 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und innerhalb der oben genannten Frist zur Planung schriftlich äußern.
Mit der Änderung des § 8 Abs. 4 der Altstadtsatzung der Stadt Wernigerode wird die rechtliche Voraussetzung für die Errichtung von Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen und ähnlichen zweckgebundenen Anlagen auf Dächern innerhalb des Bereiches der Altstadtsatzung geschaffen. Diese sollen immer zulässig sein. Ausnahmen sind nur für Baudenkmale geplant, die etwa 15 % der Gebäude im Geltungsbereich der Altstadtsatzung ausmachen. Baudenkmale sind nicht gleichzusetzen mit den Denkmalbereichen, können aber innerhalb dieser liegen.
Die amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ist auf der Internetseite der Stadt Wernigerode unter https://www.wernigerode.de/Bürgerdienste/Bekanntmachungen/ und dort unter „Amtliche Bekanntmachungen“ verfügbar.